Die 2005 letztmalig festgelegten Pfändungsfreigrenzen bleiben unverändert. Dies gilt mindestens bis zum 1. Juli 2009. So kann ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht monatlich mindestens 989,99 Euro von seinem Einkommen behalten. Ist ein Schuldner der Auffasung, dass die unpfändbaren Beträge nach der Pfändungstabelle nicht ausreichen, um sein Existenzminimum abzudecken, kann er einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Zivilprozessordnung beim örtlichen Amtsgericht stellen.
Link zur Pfändungstabelle
Pfändungsfreigrenzen für Schuldner
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